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Art. 53 Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch:
2 Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungsinstitutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen, namentlich durch:
3 Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen. |