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Art. 63 Inhalt der Gesuche
1 Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
1bis Allfällige durch Dritte beigesteuerte Mittel zum kantonalen Kredit nach Absatz 1 Buchstabe b sind auszuweisen. Diese müssen verbindlich, unwiderruflich und dem ganzen Kantonsgebiet für das kantonale Förderprogramm zur Verfügung stehen.58 2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:
3 Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch einzureichen sind. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). |