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Art. 68
1 Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7aAbsatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199759 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen. 2 Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen. 3 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB). |