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Art. 69 Monitoring
1 Im Rahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden Themenfelder:
2 Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro Jahr. 3 Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bundesbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkterhebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt. |