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Art. 9a Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen 23
1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). |