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Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
1 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh nach Artikel 71a Absatz 1 EnG ist die jährlich erwartete Produktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen. 2 Von Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 71a EnG erteilt wurden, kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung die erwartete jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh durch die rechtskräftig bewilligten Anlagen noch nicht erreicht ist. |