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Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
1 Die Kantone und die Bundesstellen melden dem BFE umgehend schriftlich:
2 Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen:
3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend. |