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Energieverordnung
(EnV)

Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch

1 Wer einen Strom­spei­cher ein­setzt, muss auf ei­ge­ne Kos­ten Mass­nah­men er­grei­fen, um stö­ren­de tech­ni­sche Ein­wir­kun­gen auf den Netz­an­schluss­punkt zu ver­mei­den.

2 Der Netz­be­trei­ber muss Strom­spei­cher zu den glei­chen tech­ni­schen Be­din­gun­gen an­sch­lies­sen wie einen ver­gleich­ba­ren Er­zeu­ger oder End­ver­brau­cher.

3 Strom­spei­cher, die Elek­tri­zi­tät ent­we­der nur aus dem Ver­teil­netz be­zie­hen oder nur in das Ver­teil­netz ein­spei­sen, müs­sen nicht se­pa­rat ge­mes­sen wer­den.

4 Der Netz­be­trei­ber hat die Mess­ge­rä­te am Mess­punkt nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Buch­sta­be c StromVV44 sal­die­rend über al­le Pha­sen zu be­trei­ben.