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Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch
1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden. 2 Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher. 3 Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden. 4 Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c StromVV44 saldierend über alle Phasen zu betreiben. |