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Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen
1 Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus. 2 Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen. 3 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms. 4 Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen. |