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Art. 28 Gesuch
1 Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199155 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 199156 (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. 2 Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG57). 3 Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 3 Ziffer 1. |