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Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden
1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend:
2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter. 3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber. Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden. |