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Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie‑ und Abwärmenutzung
1 Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbeiträge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden. 2 Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:
3 Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen. |