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Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten
1 Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistungen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. 2 Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgelegte Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein. |