Energieverordnung
(EnV)


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Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten

1 Die Voll­zugs­stel­le legt dem BFE die Ab­rech­nung der für die er­brach­ten Leis­tun­gen tat­säch­lich an­ge­fal­le­nen Voll­zugs­kos­ten ei­nes Ka­len­der­jah­res je­weils bis zum 30. April des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res zur Ge­neh­mi­gung vor.

2 Sind die ge­neh­mig­ten Voll­zugs­kos­ten hö­her als das im Leis­tungs­auf­trag fest­ge­leg­te Bud­get, so ver­an­lasst das BFE, dass der Voll­zugs­stel­le der Dif­fe­renz­be­trag aus dem Netz­zu­schlags­fonds über­wie­sen wird; sind sie tiefer, so legt die Voll­zugs­stel­le den Dif­fe­renz­be­trag un­ver­züg­lich in den Netz­zu­schlags­fonds ein.

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