Energieverordnung
(EnV)


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Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse

1 Für die Be­ur­tei­lung, ob ei­ne Wind­kraft­an­la­ge von na­tio­na­lem In­ter­es­se ist, kön­nen meh­re­re An­la­gen ge­mein­sam be­rück­sich­tigt wer­den, wenn sie in ei­ner na­hen räum­li­chen und ge­mein­sa­men An­ord­nung (Wind­park) ste­hen. Die­se An­ord­nung ist ge­ge­ben, wenn:

a.
die An­la­gen in­ner­halb des glei­chen, im kan­to­na­len Richt­plan fest­ge­leg­ten Win­d­ener­gie­ge­biets lie­gen; oder
b.
für die An­la­gen ein ge­mein­sa­mer Um­welt­ver­träg­lich­keits­be­richt er­stellt wird.

2 Neue Wind­kraft­an­la­gen oder Wind­parks sind von na­tio­na­lem In­ter­es­se, wenn sie über ei­ne mitt­le­re er­war­te­te Pro­duk­ti­on von jähr­lich min­des­tens 20 GWh ver­fü­gen.

3 Be­ste­hen­de Wind­kraft­an­la­gen oder Wind­parks sind von na­tio­na­lem In­ter­es­se, wenn sie durch die Er­wei­te­rung oder Er­neue­rung ei­ne mitt­le­re er­war­te­te Pro­duk­ti­on von jähr­lich min­des­tens 20 GWh pro Jahr er­rei­chen.

BGE

147 II 319 (1C_657/2018, 1C_658/2018) from 18. März 2021
Regeste: Art. 18 NHG, Art. 14 NHV, Art. 12 EnG und Art. 9 EnV; Art. 11 und 25 USG, Art. 7 LSV; Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz. Art. 9 Abs. 2 EnV, der für die jährliche Energieproduktion einen Schwellenwert von 20 GWh/Jahr festlegt, ab welchem ein neuer Windpark von nationalem Interesse ist, verstösst nicht gegen Art. 12 Abs. 4 EnG (E. 8.4). Angesichts der Windgeschwindigkeiten an den geplanten Standorten wird dieser Schwellenwert erreicht (E. 8.5). Anwendung der Lärmbelastungsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV (E. 11.1-11.4). Um die Überschreitung der Planungswerte zu verhindern, sind emissionsbegrenzende Massnahmen zu ergreifen. Das Anbringen von beweglichen Schallschutzwänden an einem Gebäude stellt keine emissionsbegrenzende Massnahme dar; gegebenenfalls muss eine Erleichterung gewährt werden (E. 11.5-11.7).

148 II 36 (1C_573/2018) from 24. November 2021
Regeste: a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).

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