Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG 24
1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG (Testanlagen) dürfen für eine Dauer von maximal 24 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Die Bauherrschaft meldet Testanlagen nach Absatz 1 vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde und reicht dabei folgende Unterlagen ein:
3 Nach Abschluss der Versuchstätigkeit hat sie die Testanlage vollständig zurückzubauen und die Ausgangslage umgehend wiederherzustellen. Sie hat dies gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen. 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 783). |