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Art. 12 Vergütung
1 Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit. 2 Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz. 3Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Installation nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200153 unterliegen und die nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a StromVV54 ausgestattet sind, kann der Netzbetreiber abweichend von Artikel 11 und den Absätzen 1 und 2 eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen.55 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 762). |