Open article in different language:
IT
|
Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 60
1 Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt. 2 Anlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Produktionsleistung nicht berücksichtigt. 3 Erfüllt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch die Voraussetzung nach Absatz 1 in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr, so kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913). |