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Energieverordnung
(EnV)

Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 60

1 Der Zu­sam­menschluss zum Ei­gen­ver­brauch ist zu­läs­sig, so­fern die Pro­duk­ti­ons­leis­tung der An­la­ge oder der An­la­gen bei min­des­tens 10 Pro­zent der An­schluss­leis­tung des Zu­sam­menschlus­ses liegt.

2 An­la­gen, die wäh­rend höchs­tens 500 Stun­den pro Jahr be­trie­ben wer­den, wer­den für die Be­stim­mung der Pro­duk­ti­ons­leis­tung nicht be­rück­sich­tigt.

3 Er­füllt ein Zu­sam­menschluss zum Ei­gen­ver­brauch die Vor­aus­set­zung nach Ab­satz 1 in ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt nicht mehr, so kann er nur dann wei­ter­ge­führt wer­den, wenn die Grün­de für die Ver­än­de­rung bei den be­ste­hen­den Teil­neh­mern ein­ge­tre­ten sind.

60 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Fe­br. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 913).