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Art. 16a Abrechnung der externen Kosten eines Zusammenschlusses 63
1 Als externe Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für:
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den Mieterinnen und Mietern sowie den Pächterinnen und Pächtern die externen Kosten mit Ausnahme der Kosten für die Messung des Zusammenschlusses verbrauchsabhängig in Rechnung. 3 Fallen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b an, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter keine höheren Kosten in Rechnung stellen, als für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden. 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). |