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Art. 16b Abrechnung der internen Kosten eines Zusammenschlusses 64
1 Als interne Kosten eines Zusammenschlusses gelten die Kosten, die anfallen für:
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter sowie der Pächterin oder dem Pächter die internen Kosten pauschal in der Höhe von höchstens 80 Prozent der Kosten, die dieser oder diesem für die entsprechende Menge Elektrizität bei Nichtteilnahme am Zusammenschluss anfallen würden, in Rechnung stellen. 3 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer kann der Mieterin oder dem Mieter oder der Pächterin oder dem Pächter die effektiv angefallenen Kosten in Rechnung stellen. Dabei gilt:
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). |