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Art. 39 Zielvereinbarung
1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. 1bis Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.88 2 Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen. 3 Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten. 4 Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt. 88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828). |