Energieverordnung
(EnV)


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Art. 39 Zielvereinbarung

1 Wer die Rück­er­stat­tung des Netz­zu­schlags be­an­tra­gen will, muss zu­sam­men mit ei­nem nach Ar­ti­kel 49 Ab­satz 1 Buch­sta­be a be­auf­trag­ten Drit­ten einen Vor­schlag für ei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung er­ar­bei­ten und ihn dem BFE bis spä­tes­tens drei Mo­na­te vor Ab­schluss des Ge­schäfts­jah­res, für das die Rück­er­stat­tung be­an­tragt wird, zur Prü­fung ein­rei­chen.

1bis Die Ziel­ver­ein­ba­rung um­fasst al­le Mass­nah­men mit ei­ner Amor­ti­sa­ti­ons­dau­er von bis zu sechs Jah­ren. Bei In­fra­struk­tur­mass­nah­men, ins­be­son­de­re bei Mass­nah­men an Ge­bäu­den, an lang­le­bi­gen An­la­gen und an An­la­gen, die auf meh­re­re Pro­duk­te oder Pro­zes­se aus­ge­rich­tet sind, gilt ei­ne Amor­ti­sa­ti­ons­dau­er von bis zu zwölf Jah­ren.88

2 Die Ziel­ver­ein­ba­rung hat ei­ne Lauf­zeit von min­des­tens 10 Jah­ren mit Be­ginn am 1. Ja­nu­ar. Sie muss je­des Ge­schäfts­jahr, für das die Rück­er­stat­tung be­an­tragt wird, voll­stän­dig um­fas­sen.

3 Die Ziel­ver­ein­ba­rung legt für je­des Ka­len­der­jahr ein Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ziel fest. Die Er­hö­hung der Ener­gie­ef­fi­zi­enz ist in der Re­gel li­ne­ar aus­zu­ge­stal­ten.

4 Die Ziel­ver­ein­ba­rung ist ein­ge­hal­ten, wenn die Ener­gie­ef­fi­zi­enz wäh­rend der Lauf­zeit der Ziel­ver­ein­ba­rung nicht in mehr als zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren und ins­ge­samt in nicht mehr als der Hälf­te der Jah­re un­ter dem für das be­tref­fen­de Jahr fest­ge­leg­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz­ziel liegt.

88 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 828).

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