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Art. 3a Herkunftsnachweise des Bundes 17
Der Bund kann Herkunftsnachweise für von ihm produzierte und eingespeiste Elektrizität dem Abnehmer der Elektrizität oder einem Dritten verkaufen. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). |