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Art. 42 Gesuch
1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen. 2 Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
4 Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen. |