|
Art. 43 Bruttowertschöpfung 89
1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts90 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. 2 Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. 3 Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465). |