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Art. 46 Jährliche Auszahlung
1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstattungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest. 2 Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach Anhang 6 Ziffer 1. 3 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst. |