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Art. 51a Zielvorgabe für die Effizienzsteigerungen
1 Elektrizitätslieferanten, die im Vorjahr 10 GWh oder mehr Elektrizität an ihre Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgesetzt haben (Referenzstromabsatz), müssen durch Effizienzsteigerungen jährlich Stromeinsparungen realisieren im Umfang von:
2 Bei der Berechnung des Referenzstromabsatzes nicht berücksichtigt werden Lieferungen an:
3 Das BFE berechnet den Referenzstromabsatz und legt jeweils bis zum 30. Juni für die einzelnen Elektrizitätslieferanten die Zielvorgaben fest. |
