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Art. 51e Nicht standardisierte Massnahmen
1 Der Antrag auf Anrechenbarkeit einer nicht standardisierten Massnahme muss mindestens folgende Angaben enthalten:
2 Das BFE kann eine Massnahme unter Auflagen und Bedingungen als anrechenbar erklären. 3 Es stellt dem Antragsteller für die Massnahme ein entsprechendes Einsparprotokoll zur Verfügung. |