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Art. 51h Kontrollen
1 Das BFE kontrolliert in geeigneter Weise die Grundlagen zur Festsetzung der Zielvorgabe sowie die Umsetzung der Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck insbesondere:
2 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission kann zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 6 Absatz 5ter StromVG die Daten und die Angaben zu den Lieferungen an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher kontrollieren. 3 Ergibt eine Kontrolle, dass gemeldete Massnahmen nicht angerechnet werden können, so werden dem Elektrizitätslieferanten die Stromeinsparungen nachträglich abgezogen. |