|
Art. 54a Förderung nach Artikel 50a EnG: Voraussetzungen und Geltungsbereich 94
1 Der Bund fördert Massnahmen nach Artikel 50a EnG, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
2 Artikel 57 Absatz 1 gilt sinngemäss. 3 Nicht gefördert werden Massnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 der CO2-Verordnung vom 30. November 201295. 4 Die Kantone können höchstens eine der Massnahmen nach Anhang 6a Ziffern 1 und 2 von der Förderung ausschliessen. 94 Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772). |