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Art. 54d Förderung nach Artikel 50a EnG: Verfahren, Vollzug und Finanzierung 98
1 Der Bund richtet die Sockelbeiträge nach Artikel 50a Absatz 3 EnG den Kantonen im Rahmen der Ausrichtung der Globalbeiträge nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201199 aus. 2 Das Verfahren und der Vollzug der Förderung richten sich sinngemäss nach:
3 Sind in einem Kanton die verfügbaren Mittel nach Artikel 50a EnG in einem Jahr ausgeschöpft, so kann der Kanton neue Förderzusagen über die Förderung nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes abrechnen lassen. 4 Der Vollzug der Förderung der Beratung für den Heizungsersatz (Art. 54c) erfolgt durch den Bund. 98 Eingefügt durch Anhang 3 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 772). |