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Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen 106
1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Angaben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält:
3 Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung. 4 Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind. 106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6121). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). |