Energieverordnung
(EnV)


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Art. 7

1 Für die Ko­or­di­na­ti­on der Stel­lung­nah­men und der Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 4 EnG ist bei Wind­kraft­an­la­gen das Bun­des­amt für Ener­gie (BFE) zu­stän­dig.

2 Die zu­stän­di­gen Bun­des­stel­len ha­ben ih­re Stel­lung­nah­men und Be­wil­li­gun­gen in­nert zwei­er Mo­na­te nach Auf­for­de­rung durch das BFE bei die­sem ein­zu­rei­chen, so­fern in an­de­ren Bun­deser­las­sen kei­ne ab­wei­chen­den Fris­ten vor­ge­se­hen sind. In be­son­ders kom­ple­xen Ver­fah­ren kann das BFE die Frist von zwei Mo­na­ten um ma­xi­mal zwei Mo­na­te ver­län­gern.30

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3465).

BGE

149 II 86 (1C_240/2021) from 27. Januar 2023
Regeste: Art. 8 Abs. 2, 8b, 9, 11 und 12 RPG, Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV; Windpark Eoljoux; Aufhebung des Nutzungsplans; Weigerung des Bundesrats, die Richtplanfestsetzung für das Vorhaben zu genehmigen; Rechtsschutz. Richtplanvorbehalt; Verankerung von Projekten mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im kantonalen Richtplan (Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze und der Rechtsprechung; E. 2.1). Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Nichtgenehmigung einer Richtplanfestsetzung durch den Bundesrat; in einem solchen Fall kann auch der kantonale Richtplanbeschluss nicht angefochten werden (E. 3.1). Da der kantonale Richtplan für die Gemeinde verbindlich ist (Art. 9 Abs. 1 RPG), muss diese dennoch die Möglichkeit haben, inzident überprüfen zu lassen, ob der Richtplan genügend Aussagen enthält, um den Erlass eines Nutzungsplans für das Projekt zu ermöglichen (E. 3.2). Vorliegend enthält der kantonale Richtplan nicht die nötigen Elemente für die nach Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV gebotene Koordination (E. 3.4.1 und 3.4.2). Das Bereinigungsverfahren gemäss Art. 12 RPG dient der Konfliktlösung und kann die fehlende Abstimmung des Projekts mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht ausgleichen (E. 3.5).

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