Art. 70 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen 109110
1 Personendaten sowie Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. 2 Die Vollzugstelle gewährt Zugang zu den im Rahmen der Artikel 4b und 4c erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen: - a.
- dem Bundesamt für Energie: für seine Vollzugsaufgaben:
- 1.
- im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse (Art 19, 27 und 33a EnG),
- 2.
- im Rahmen der CO2-vermindernden Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen (Art. 11a des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011111),
- 3.
- im Rahmen der Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden (Globalbeiträge) (Art. 34 des CO2-Gesetzes),
- 4.
- im Rahmen der Kennzeichnungspflicht (Energieetikette) beim Inverkehrbringen und Abgeben von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern (Art. 10–12a der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017112),
- 5.
- im Rahmen der Förderung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase (Art. 34a Abs. 1 Bst. d des CO2-Gesetzes),
- 6.
- im Rahmen des Monitorings nach Artikel 55 EnG;
- b.
- dem Bundesamt für Umwelt: für seine Vollzugsaufgaben:
- 1.
- im Emissionshandelssystem (Art. 15–21 des CO2-Gesetzes),
- 2.
- im Rahmen der Kompensation bei Treibstoffen (Art. 28b–28e des CO2-Gesetzes),
- 3.
- im Rahmen der Verpflichtung zu Verminderung der Treibhausgasemissionen (Art. 31–32 des CO2-Gesetzes),
- 4.
- im Rahmen der Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind (Art. 32a und 32b des CO2-Gesetzes);
- c.
- dem Bundesamt für Zivilluftfahrt: für seine Vollzugsaufgaben:
- 1.
- im Rahmen der Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen (Art. 28f des CO2-Gesetzes),
- 2.
- im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation gemäss Anhang 16 Band IV zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944113 über die Internationale Zivilluftfahrt;
- d.
- dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung sowie für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe;
- e.
- den Kantonen: soweit sie diese für den Vollzug der kantonalen Vorschriften im Gebäudebereich benötigen (Art. 45 EnG und Art. 9 des CO2-Gesetzes).114
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