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Art. 9a Solaranlagen von nationalem Interesse 39
1 Für die Beurteilung, ob eine Solaranlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Modulfelder gesamthaft berücksichtigt werden, wenn dies aufgrund der räumlichen Anordnung der Felder, der geringen Distanz der Felder zueinander und der sachlichen Begründung allfälliger Lücken zwischen den Feldern gerechtfertigt erscheint. 2 Neue Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn die mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März mindestens 5 GWh beträgt. 3 Bestehende Solaranlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder die Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von Oktober bis März von mindestens 5 GWh erreichen. 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). |