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Art. 9i Schwelle der zusätzlichen installierten Leistung von 600 MW
Massgebend für die Berechnung der zusätzlich installierten Leistung von 600 MW von Windenergieanlagen nach Artikel 71c Absatz 1 EnG ist die zusätzlich installierte Leistung der Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die in einem Verfahren gestützt auf Artikel 71c EnG rechtskräftig bewilligt wurden. |