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Art. 9k Meldepflichten und Veröffentlichung von Angaben zu den Windenergieanlagen
1 Die Kantone melden dem BFE in Bezug auf Bewilligungen nach Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe a EnG umgehend schriftlich:
2 Wird eine Anlage in Betrieb genommen, so muss der Betreiber dies dem BFE mit Angabe der installierten Leistung und der erwarteten jährlichen Stromproduktion umgehend schriftlich melden. 3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend. |