Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 16c Beginn des Anspruchs

1Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch ent­steht am Tag der Nie­der­kunft.

2Bei län­ge­rem Spi­tal­auf­ent­halt des neu ge­bo­re­nen Kin­des kann die Mut­ter be­an­tra­gen, dass die Mut­ter­schafts­ent­schä­di­gung erst aus­ge­rich­tet wird, wenn das Kind nach Hau­se kommt.

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