Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken2 im Tag.3 2Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert hat. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1976 57; BBl 1975 I 1193). |