Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2020) |
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Art. 33 Anpassung der kantonalen Erlasse und der Kassenreglemente
In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der kantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Verbandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen. |
