Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung
1Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. 2Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar. |