Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft
vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 16hVerhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschafts- oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.