Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. 2Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. 3Der Anspruch endet:
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