Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung
1Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. 2Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar. 3Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss. |