Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaftvom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 23 Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG )
1Artikel 72 AHVG3 findet sinngemäss Anwendung.4 2Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung5 bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. ...6 Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten. 1 SR 830.1 |