Bundesgesetz
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Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. 2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. 3 Der Anspruch endet:
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