Bundesgesetz
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Art. 16t Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
2 Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
3 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs. 4 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch. 5 Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs83. |