Bundesgesetz
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Art. 16w Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde. 2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar. 3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16fsinngemäss. 4 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet. |