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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)1
vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG96 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a.
für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b.
bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c.
bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d.
für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16uAbsatz 3.98
2 Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG99 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952100 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft101 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
98 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).