Bundesgesetz
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Art. 29 Anwendbare Bestimmungen 148
Die Bestimmungen des AHVG149 über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar. 148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). BGE
125 V 249 () from 12. August 1999
Regeste: Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen. |