Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)1

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).


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Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienst­zeiten 31

1 Wäh­rend der Re­kru­tie­rung, der Re­kru­ten­schu­le und der Grund­aus­bil­dung von Per­so­nen, die ih­re Dienst­pflicht oh­ne Un­ter­bruch er­fül­len (Durch­die­ner), be­trägt die täg­li­che Grun­dent­schä­di­gung 25 Pro­zent des Höchst­­­be­tra­ges der Ge­samt­ent­schä­di­gung.

2 Für Stel­lungs­pflich­ti­ge, Re­kru­ten und Durch­die­ner in Grund­aus­bil­dung, die An­spruch auf Kin­der­zu­la­gen ha­ben, wird die täg­li­che Grun­dent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 10 be­mes­sen.

2bis Den nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 Buch­sta­be c des Mi­li­tär­ge­set­zes vom 3. Fe­bru­ar 199532 zum Mi­li­tär­dienst zu­ge­las­se­nen Per­so­nen ste­hen für die An­zahl Ta­ge Mi­li­tär­dienst, die der Dau­er ei­ner Re­kru­ten­schu­le ent­spre­chen, 25 Pro­zent des Höchst­be­tra­ges der Ge­sam­tent­schä­di­gung zu. Ab­satz 2 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.33

3 Der zi­vil­dienst­leis­ten­den Per­son, die kei­ne Re­kru­ten­schu­le ab­sol­viert hat, ste­hen für die An­zahl Ta­ge des Zi­vil­diens­tes, die der Dau­er ei­ner Re­kru­ten­schu­le ent­spre­chen, 25 Pro­zent des Höchst­be­tra­ges der Ge­samt­ent­schä­di­gung zu. Ei­ne teil­wei­se ab­sol­vier­te Re­kru­ten­schu­le wird an­ge­rech­net. Ab­satz 2 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

4 Wäh­rend der Grund­aus­bil­dung im Zi­vil­schutz be­trägt die täg­li­che Grun­dent­schä­di­gung 25 Pro­­­­zent des Höchst­be­tra­ges der Ge­samt­ent­schä­di­gung. Ab­satz 2 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar. Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten für Dienst­leis­ten­de, die ei­ne mi­li­tä­ri­sche Grund­aus­bil­dung teil­wei­se oder ganz ab­sol­viert ha­ben.

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).

32 SR 510.10

33 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).

BGE

115 V 318 () from 24. August 1989
Regeste: Art. 8 Abs. 2 EOG, Art. 12a Abs. 1 EOV, Art. 3 Abs. 2 FLV. - Art. 12a Abs. 1 EOV, der den Anspruch auf Betriebszulagen im Vergleich zur formellgesetzlichen Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 EOG einschränkt, indem vorausgesetzt wird, dass das mitarbeitende Familienglied hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist, ist gesetzeskonform (Erw. 2). - Die Frage, ob eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 12a Abs. 1 EOV vorliegt, beurteilt sich sinngemäss nach den für hauptberuflich tätige Kleinbauern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FLV massgebenden Kriterien (Erw. 3a).

118 V 7 () from 22. Januar 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 21bis IVV. - Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein "grosses Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV setzt - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 IVV - voraus, dass der Versicherte nicht nur vor Beginn der Ausbildung, sondern bereits vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles während mindestens sechs Monaten ein gemäss BGE 110 V 263 ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielte. - Die gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der Fassung der auf den 1. Juli 1987 in Kraft getretenen 2. IVG-Revision) neu ebenfalls taggeldberechtigten Versicherten haben demgegenüber nur Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2bis und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis IVV; an der bezüglich des Taggeldanspruchs in BGE 110 V 263 erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielten, und denjenigen, die zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig waren, ohne invaliditätsbedingte Eingliederung aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erwerbseinkommen im erforderlichen Ausmass erzielen würden, kann angesichts der im Rahmen der 2. IVG-Revision erfolgten Neuregelung der Taggeldberechtigung nicht festgehalten werden (Erw. 1c). - Versicherten in der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG steht ebenfalls nur ein Anspruch auf ein "kleines Taggeld" zu, da eine solche nur in Betracht fällt, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität noch nicht in dem für den Umschulungsanspruch erforderlichen Ausmass erwerbstätig war (Erw. 2c).

121 V 186 () from 23. Mai 1995
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 Abs. 2 IVV. Eine erstmalige berufliche Ausbildung gilt auch dann als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV abgebrochen, wenn der Versicherte sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zwar noch abschliesst, eine Betätigung auf dem erlernten Beruf jedoch invaliditätsbedingt als ungeeignet und auf die Dauer nicht zumutbar erscheint; für die Annahme einer vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten ökonomisch bedeutsamen und damit einen Umschulungsanspruch verschaffenden Erwerbstätigkeit müssen deshalb auch in solchen Fällen die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen erfüllt sein.

124 V 113 () from 29. Januar 1998
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 und 21bis IVV: Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung während beruflicher Weiterausbildung. Versicherte in beruflicher Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG haben Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis IVG und Art. 21bis IVV. Voraussetzungen für die Annahme einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse.

126 V 283 () from 10. Oktober 2000
Regeste: Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis, Art. 25bis IVG: Taggeldanspruch während erstmaliger beruflicher Ausbildung. - Die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG kommt auch in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung zur Anwendung, in welchen der oder die Versicherte (lediglich) Anspruch auf ein "kleines Taggeld" hat. - Rz 2046 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) ist gesetzmässig.

136 V 231 (9C_364/2009) from 10. Juni 2010
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV; Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV hat mindestens ein Jahr zu betragen oder sie muss unbefristet sein (E. 6).

137 V 410 (9C_111/2011) from 12. Oktober 2011
Regeste: Art. 10 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV; Qualifikation von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuiert lediglich die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass solche Personen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Trifft dies nicht zu, besteht nur Anspruch auf die Grundentschädigung für erwerbslose Personen (E. 4.2).

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